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Publikationen von Rechtsanwalt Friedrich Hog

Mindestsatzunterschreitung zulässig?
IBR 1998, S. 115

1. Die Vereinbarung, daß Haus- und Maschinentechnik bei der Ermittlung des Honorars nicht zur Anrechnung kommen sollen, kann eine Mindestsatzunterschreitung darstellen.

2. Ist einem Architekten im Rahmen der Leistungsphase 8 gem. § 15 HOAI die Überwachung eines Generalunternehmers übertragen und ist dafür ein Honorar von 21 % (statt 31 %) vereinbart, so stellt selbst bei außergewöhnlich geringem Arbeitsaufwand dies keine Ausnahme im Sinne von § 4 Abs. 2 HOAI dar, die eine Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen würde.

3. Der Architekt muß sich an einer wirksam vereinbarten Mindestsatzunterschreitung festhalten lassen, wenn ein Ausnahmefall im Sinne von § 4 Abs. 2 HOAI vorliegt oder die Berufung auf die Mindestsätze einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde.

KG, Urteil vom 30.01.1996 - 4 U 4115/94 BGH, Beschluß vom 02.10.1997 - VII ZR 108/96
(Revision nicht angenommen)
HOAI §§ 4 Abs. 2, 10 Abs. 4,15 Abs. 1 Nr. 8

Problem/Sachverhalt
Im Rahmen eines Architektenvertrages über den Umbau eines Verwaltungsgebäudes ist vereinbart, daß bei Honorarermittlung die Kosten für Technische Ausrüstung in vollem Umfange nicht berücksichtigt werden sollten. Da mit der Bauausführung ein GU beauftragt werden sollte, hat man für die Leistungsphasen 6 und 7 nur 2 % (statt 14 %), für die Objektüberwachung nur 21 % (statt 31 %) des Gesamthonorars vereinbart. Auf der Basis dieser vereinbarten Prozentsätze stellt der Architekt seine Schlußrechnung, bringt aber die Haustechnikkosten in Anrechnung. Die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem abgerechneten Honorar beträgt DM 97.000,--. Diesen Betrag klagt er ein.

Entscheidung
Mit Erfolg. Das Gericht sieht in der Vereinbarung über die Nichtanrechenbarkeit der Technikkosten eine verdeckte Mindestsatzunterschreitung. Trotz der Vereinbarung muß sich der Architekt daran nicht festhalten lassen. Denn es liegt kein Ausnahmefall im Sinne von § 4 Abs. 2 HOAI vor. Da die HOAI öffentliches Preisrecht enthält, ist ein Ausnahmefall nur unter engen Voraussetzungen zu bejahen. Insbesondere die Einschaltung eines GU, die im Rahmen der Vergabe und der Objektüberwachung möglicherweise einen geringen Aufwand erfordert, stellt keinen solchen Ausnahmetatbestand dar. Denn der Architekt schuldet nicht den Aufwand, sondern den Erfolg. Dafür haftet er auch bei Einschaltung
eines GU.

Praxishinweis
Dieser BGH-Beschluß ist nach dem Grundsatzurteil vom 22.05.1997 ergangen (BGH, IBR 97, 287,
 288 - Schulze-Hagen). Hierin hat der BGH bekanntlich Mindestsatzunterschreitungen in einem sehr viel größeren Umfang als vorher für zulässig erklärt. Gleichwohl hat er das Ergebnis der vorliegenden Entscheidung nicht beanstandet.
Interessant ist auch das Verhältnis von HOAI-Honorar zu GU-Einschaltung. Zwar ist richtig, daß der Architekt insbesondere wegen der geringeren Koordination weniger Aufwand haben kann als bei der Einzelvergabe. Das ändert aber nichts an seinem vollen Haftungsrisiko für ein mängelfreies Gesamtwerk!

                                                                                                          RA Friedrich Hog, Göppingen

 

Auskunftsanspruch hinsichtlich der anrechenbaren Kosten?
IBR 1998, S. 117

Hat der AN bei Vorliegen einer Pauschalhonorarvereinbarung ein rechtliches Interesse, eine Vergleichsberechnung anhand der Kostenfeststellung vorzunehmen, um die Wirksamkeit der Pauschale überprüfen zu können, so hat er einen Anspruch auf Auskunft über die anrechenbaren Kosten. Der AG muß Auskunft über die Höhe der Baukosten erteilen und die Rechnungen für eine angemessene Zeit dem AN überlassen.

OLG Köln, Urteil vom 13.01.1998 - 22 U 131/97
HOAI § 10; BGB § 242

Problem/Sachverhalt
Die Vertragsparteien hatten eine Honorarpauschale vereinbart. Der AN hat auf Basis dieser Pauschale bereits eine Teilschlußrechnung überreicht. Dennoch verlangt er später vom AG Auskunft über die Höhe der tatsächlichen Baukosten, um die Wirksamkeit der Honorarpauschalvereinbarung zu überprüfen.

Entscheidung
Der Anspruch des Architekten auf Auskunft hinsichtlich der anrechenbaren Kosten des Gebäudes ist
nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zuzubilligen, wenn
-der Architekt über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen,
- der AG unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung der Ungewißheit erforderliche Auskunft zu geben und
- es für die Berechnung seines Gebührenanspruchs auf anrechenbare Kosten überhaupt ankommt.
Dies ist dann der Fall, wenn
- eine wirksame Pauschalpreisvereinbarung wegen Verletzung des Honorarrahmens gem. § 16 HOAI nicht getroffen wurde,
- eine Bindung an die gestellte Rechnung nicht besteht oder
- selbst, wenn es eine Schlußrechnung sein sollte, er gleichwohl berechtigt ist, eine auf der Grundlage von Kostenzusammenstellungen berechtigte Nachforderung zu stellen.

Das OLG verurteilt den AG antragsgemäß, dem AN Auskunft über die anrechenbaren Kosten des Neubaus zu erteilen, indem er dem AN die dafür gem. DIN 276, Ausgabe 1981, maßgeblichen Unterlagen herausgibt, die nach folgenden Kostengruppen aufzuschlüsseln sind:

3.1 Baukonstruktion
3.5.1 Besondere Baukonstruktion
3.5.5.9 Sonst. künstl. Gestaltung Bauwerk
3.2 Installationen
3.3 Zentrale Betriebstechnik
3.4 Betriebliche Einbauten
3.5.2 Besondere Installationen
3.5.3 Besondere zentr. Betriebssysteme
3.5.4 Besond. betriebliche Einbauten
1.4 Herrichten
2.2 Nichtöffentliche Erschließung
3.5.5.1 Kunstwerke
3.5.5.2 Künstlerisch gestaltete Bauteile
4. Geräte
5.3 Abwasser- u. Versorgungsanlagen
5.4 Wirtschaftsgegenstände
6.1.1-5 zusätzl. Maßn. bei Erschließung
6.2.1-6 zusätzl. Maßnahmen Bauwerk
6.3.1-4 zusätzl. Maßnahmen Außenanl.

Praxishinweis
Besteht seitens des Architekten ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe der honorarauslösenden Kosten, so kann er diese vom Auftraggeber verlangen. Hierbei ist der Aufschlüsselungsgrad einzuhalten, den die HOAI vorgibt. Einer genaueren Darstellung bedarf es grundsätzlich nicht (so schon Eich in IBR 95, 306/307). Klarzustellen ist lediglich, daß der AG die Kosten nicht selbst aufschlüsseln, sondern nur den AN in die Lage versetzen muß, die Aufschlüsselung vorzunehmen.

                                                                                                            RA Friedrich Hog, Göppingen

 

 

 

   

 

 
 
 
 

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