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Publikationen von Rechtsanwalt Friedrich Hog

Mindestsatzunterschreitung zulässig?
IBR 1998, S. 115
1. Die Vereinbarung, daß Haus- und Maschinentechnik bei der Ermittlung des
Honorars nicht zur Anrechnung kommen sollen, kann eine
Mindestsatzunterschreitung darstellen.
2. Ist einem Architekten im Rahmen der Leistungsphase 8 gem. § 15 HOAI die
Überwachung eines Generalunternehmers übertragen und ist dafür ein Honorar von
21 % (statt 31 %) vereinbart, so stellt selbst bei außergewöhnlich geringem
Arbeitsaufwand dies keine Ausnahme im Sinne von § 4 Abs. 2 HOAI dar, die eine
Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen würde.
3. Der Architekt muß sich an einer wirksam vereinbarten
Mindestsatzunterschreitung festhalten lassen, wenn ein Ausnahmefall im Sinne von
§ 4 Abs. 2 HOAI vorliegt oder die Berufung auf die Mindestsätze einen Verstoß
gegen Treu und Glauben darstellen würde.
KG, Urteil vom 30.01.1996 - 4 U 4115/94 BGH, Beschluß vom 02.10.1997 - VII ZR
108/96
(Revision nicht angenommen)
HOAI §§ 4 Abs. 2, 10 Abs. 4,15 Abs. 1 Nr. 8
Problem/Sachverhalt
Im Rahmen eines Architektenvertrages über den Umbau eines
Verwaltungsgebäudes ist vereinbart, daß bei Honorarermittlung die Kosten für
Technische Ausrüstung in vollem Umfange nicht berücksichtigt werden sollten. Da
mit der Bauausführung ein GU beauftragt werden sollte, hat man für die
Leistungsphasen 6 und 7 nur 2 % (statt 14 %), für die Objektüberwachung nur 21 %
(statt 31 %) des Gesamthonorars vereinbart. Auf der Basis dieser vereinbarten
Prozentsätze stellt der Architekt seine Schlußrechnung, bringt aber die
Haustechnikkosten in Anrechnung. Die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem
abgerechneten Honorar beträgt DM 97.000,--. Diesen Betrag klagt er ein.
Entscheidung
Mit Erfolg. Das Gericht sieht in der Vereinbarung über die
Nichtanrechenbarkeit der Technikkosten eine verdeckte
Mindestsatzunterschreitung. Trotz der Vereinbarung muß sich der Architekt daran
nicht festhalten lassen. Denn es liegt kein Ausnahmefall im Sinne von § 4 Abs. 2
HOAI vor. Da die HOAI öffentliches Preisrecht enthält, ist ein Ausnahmefall nur
unter engen Voraussetzungen zu bejahen. Insbesondere die Einschaltung eines GU,
die im Rahmen der Vergabe und der Objektüberwachung möglicherweise einen
geringen Aufwand erfordert, stellt keinen solchen Ausnahmetatbestand dar. Denn
der Architekt schuldet nicht den Aufwand, sondern den Erfolg. Dafür haftet er
auch bei Einschaltung
eines GU.
Praxishinweis
Dieser BGH-Beschluß ist nach dem Grundsatzurteil vom 22.05.1997 ergangen
(BGH, IBR 97, 287,
288 - Schulze-Hagen). Hierin hat der BGH bekanntlich
Mindestsatzunterschreitungen in einem sehr viel größeren Umfang als vorher für
zulässig erklärt. Gleichwohl hat er das Ergebnis der vorliegenden Entscheidung
nicht beanstandet.
Interessant ist auch das Verhältnis von HOAI-Honorar zu GU-Einschaltung. Zwar
ist richtig, daß der Architekt insbesondere wegen der geringeren Koordination
weniger Aufwand haben kann als bei der Einzelvergabe. Das ändert aber nichts an
seinem vollen Haftungsrisiko für ein mängelfreies Gesamtwerk!
RA Friedrich Hog, Göppingen
Auskunftsanspruch hinsichtlich der anrechenbaren
Kosten?
IBR 1998, S. 117
Hat der AN bei Vorliegen einer Pauschalhonorarvereinbarung ein rechtliches
Interesse, eine Vergleichsberechnung anhand der Kostenfeststellung vorzunehmen,
um die Wirksamkeit der Pauschale überprüfen zu können, so hat er einen Anspruch
auf Auskunft über die anrechenbaren Kosten. Der AG muß Auskunft über die Höhe
der Baukosten erteilen und die Rechnungen für eine angemessene Zeit dem AN
überlassen.
OLG Köln, Urteil vom 13.01.1998 - 22 U 131/97
HOAI § 10; BGB § 242
Problem/Sachverhalt
Die Vertragsparteien hatten eine Honorarpauschale vereinbart. Der AN hat auf
Basis dieser Pauschale bereits eine Teilschlußrechnung überreicht. Dennoch
verlangt er später vom AG Auskunft über die Höhe der tatsächlichen Baukosten, um
die Wirksamkeit der Honorarpauschalvereinbarung zu überprüfen.
Entscheidung
Der Anspruch des Architekten auf Auskunft hinsichtlich der anrechenbaren
Kosten des Gebäudes ist
nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zuzubilligen, wenn
-der Architekt über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen,
- der AG unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung der Ungewißheit
erforderliche Auskunft zu geben und
- es für die Berechnung seines Gebührenanspruchs auf anrechenbare Kosten
überhaupt ankommt.
Dies ist dann der Fall, wenn
- eine wirksame Pauschalpreisvereinbarung wegen Verletzung des Honorarrahmens
gem. § 16 HOAI nicht getroffen wurde,
- eine Bindung an die gestellte Rechnung nicht besteht oder
- selbst, wenn es eine Schlußrechnung sein sollte, er gleichwohl berechtigt ist,
eine auf der Grundlage von Kostenzusammenstellungen berechtigte Nachforderung zu
stellen.
Das OLG verurteilt den AG antragsgemäß, dem AN Auskunft über die
anrechenbaren Kosten des Neubaus zu erteilen, indem er dem AN die dafür gem. DIN
276, Ausgabe 1981, maßgeblichen Unterlagen herausgibt, die nach folgenden
Kostengruppen aufzuschlüsseln sind:
3.1 Baukonstruktion
3.5.1 Besondere Baukonstruktion
3.5.5.9 Sonst. künstl. Gestaltung Bauwerk
3.2 Installationen
3.3 Zentrale Betriebstechnik
3.4 Betriebliche Einbauten
3.5.2 Besondere Installationen
3.5.3 Besondere zentr. Betriebssysteme
3.5.4 Besond. betriebliche Einbauten
1.4 Herrichten
2.2 Nichtöffentliche Erschließung
3.5.5.1 Kunstwerke
3.5.5.2 Künstlerisch gestaltete Bauteile
4. Geräte
5.3 Abwasser- u. Versorgungsanlagen
5.4 Wirtschaftsgegenstände
6.1.1-5 zusätzl. Maßn. bei Erschließung
6.2.1-6 zusätzl. Maßnahmen Bauwerk
6.3.1-4 zusätzl. Maßnahmen Außenanl.
Praxishinweis
Besteht seitens des Architekten ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe
der honorarauslösenden Kosten, so kann er diese vom Auftraggeber verlangen.
Hierbei ist der Aufschlüsselungsgrad einzuhalten, den die HOAI vorgibt. Einer
genaueren Darstellung bedarf es grundsätzlich nicht (so schon Eich in IBR 95,
306/307). Klarzustellen ist lediglich, daß der AG die Kosten nicht selbst
aufschlüsseln, sondern nur den AN in die Lage versetzen muß, die Aufschlüsselung
vorzunehmen.
RA Friedrich Hog, Göppingen
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